FAQs
Allgemeines Recht
Wenn im Mietvertrag oder in den Vereinbarungen (Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung) der Wohnungseigentümergemeinschaft das Anbringen von Dingen am Balkongeländer nicht explizit verboten ist, besteht dafür formal keine Notwendigkeit. Allerdings hängt das auch vom Montageort ab. Auf gemieteten Flächen wie Balkon, Terrasse, Garten etc. bedarf es keiner Zustimmung. An oder auf Gemeinschaftsflächen wie Fassaden, Brüstungen oder auf Dächern empfehlen wir die Rücksprache mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft. Im Konfliktfall sollte man herausfinden, ob dieser aufgrund des “Eigentümerprivilegs” oder wegen technischer Bedenken entsteht.
Hintergund:
Bei Vermietern muss unterschieden werden zwischen einem Untersagen aufgrund des “Eigentümerprivilegs”, weil das Anbringen von Dingen an Balkongeländern untersagt ist und der Problematik des Netzbetriebs bzw. der elektrischen Gebäudeausrüstung. Ersteres dürfte je nach Mietvertrag grundsätzlich erst einmal möglich sein, Letzteres ist eher unproblematisch, da in der Regel keine relevanten Gefahren von dem Betrieb ausgehen.
Grundsätzlich sollte zunächst der Mietvertrag gesichtet werden, um zu sehen, ob es ein generelles Verbot des Anbringens von Dingen am Balkongeländer (o. Ä.) gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist eine Meldung an den Vermieter nicht zwingend erforderlich. Letztere Aussage ist aber mit Vorsicht zu genießen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass rechtlich ein Verstoß gegen die Mieterpflichten des Mietverhältnisses von Vermieterseite konstruiert wird. Bisher gibt es dazu – soweit ersichtlich – noch keine einschlägige Rechtsprechung. Entsprechendes gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften.
Bei allen diesbezüglichen Auseinandersetzungen wird es im Zweifel um die Frage gehen, ob das Anbringen eines Moduls am Balkongitter oder an anderen Außeneinrichtungen eine Verunstaltung darstellt. Einem solchen Vorwurf können aber durchaus gewichtige Argumente wie das Umweltstaatsprinzip oder grundrechtliche Wertungen entgegengesetzt werden. Diese Argumentation ist aber mit Blick auf Anlagen der Energieerzeugung – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich geprüft worden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz).
Nein, mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 ist der Anschluss durch den Laien in Endstromkreisen vorgesehen.
Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an einen Endstromkreis ist in keinem Fall zulässig.“
Bewertung: Der Netzbetreiber ignoriert die Normänderung.
Mögliche Reaktion: Falsche Aussagen ignorieren oder dagegen mittels Anzeige bei der BnetzA vorgehen.
Netzbetreiber: “Der Anschluss von Stromerzeugungsanlagen an die Steckdose ist in keinem Fall zulässig.”
Bewertung: Der Netzbetreiber ist nicht zuständig.
Mögliche Reaktion: Aussage ignorieren.
Netzbetreiber: “Einer Einspeisung über die Steckdose können wir nicht zustimmen.”
Bewertung: Der Gesetzgeber verlangt nur eine Anmeldung, keine Zustimmung. Wenn Sie bei der Anmeldung den Netzschutz mittels NA-Schutz Konformitätserklärung nach AR-N-4105 nachgewiesen haben, hat der Netzbetreiber keine Handhabe, um Ihnen den Betrieb zu verbieten.
Mögliche Reaktion: Wenn Sie keinen Zählertausch wünschen, können Sie den Dialog abbrechen – die Anmeldung ist erfolgt.
Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn sich einige Netzbetreiber als Netzpolizei aufspielen. Es handelt sich um Firmen, deren Rolle am besten mit der Autobahnmeisterei zu vergleichen ist. Wenn Ihr Solar-Gerät eine Konformitätserklärung nach VDE-AR-N 4105 aufweist, haben die Netzbetreiber keine Rechtsgrundlage, um diese Drohung umzusetzen
Hintergrund:
Nach Informationen der DGS sind in Deutschland ca. 20.000 steckbare Solar-Geräte am Netz, bei max. 50 % wurde der Netzbetreiber informiert. Wie vielen gedroht wurde, ist unbekannt. Keine dieser Drohungen wurde nach unserer Kenntnis umgesetzt. Schicken Sie den Drohbrief an die DGS oder wechseln Sie zu einem Messstellenbetreiber, der steckbare Solar-Geräte befürwortet, z. B. zu Discovergy. Am einfachsten ist dies, durch den Wechsel zu einem Stromanbieter mit Smart-Meter-Tarif möglich. z. B. zu Polarstern (weitere Anbieter auf Anfrage).
Nur wenn ein Gutachter feststellt, dass der Schaden ohne Balkonkraftwerk nicht aufgetreten wäre. Bei Balkonkraftwerken nach unseren Standards und Befolgen der Herstellervorgaben greift die Produkthaftung des Herstellers.
Laut EEG dürfen max. 70 % der installierten PV-Leistung ins Netz gespeist werden, wenn nicht am Einspeisemanagement teilgenommen wird (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG).
Nur wenn EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Da das EEG grundsätzlich technische Vorgaben aufstellt, kann vertreten werden, dass diese auch von Anlagebetreibern, die keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden müssen. Wird allerdings keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, kann sich die Nichteinhaltung von Vorgaben des EEG auch nicht negativ für einen Anlagenbetreiber auswirken.
Nur wenn EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Da das EEG grundsätzlich technische Vorgaben aufstellt, kann vertreten werden, dass diese auch von Anlagebetreibern, die keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden müssen. Wird allerdings keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen, kann sich die Nichteinhaltung von Vorgaben des EEG auch nicht negativ für einen Anlagenbetreiber auswirken.
Hintergrund:
Das EEG regelt den Vorrang der Einspeisung von EE-Anlagen und deren Förderung. Dabei handelt es sich im Kern um ein Angebot staatlicher Förderung. Anlagenbetreiber müssen dieses Angebot der Förderung aber nicht annehmen, deklaratorisch sieht das EEG daher bspw. in § 21a die (ungeförderte) sonstige Direktvermarktung vor. Die EEG-Förderung ist an die Umsetzung verschiedener (technischer) Anforderungen beim Anlagebetrieb geknüpft (vgl. §§ 9 ff. EEG). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt zu einer Verringerung oder dem Ausfall der Förderung (§ 52 EEG). Es bestehen keine ordnungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten (vgl. oben). Einspeiseanlagen, die keine Förderung in Anspruch nehmen bzw. deren Betrieb, können im Falle von Pflichtverstößen ausschließlich nach EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen sanktioniert werden. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
FAQ's
Juridisk regulering
Nein, das ist nur nötig wenn EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. (Selbst wenn die EEG-Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, muss in vielen Fällen kein Gewerbe angemeldet werden, z. B. wenn die Höhe der EEG-Einspeisevergütung nicht über den Stromentstehungskosten des PV-Systems liegt.)
Sollte die Bundesnetzagentur steckbare Photovoltaik-Module als meldepflichtig ansehen, könnte theoretisch ein Bußgeld nach § 21 (MaStRV) verhängt werden. Praktisch ist das aber kaum umsetzbar. Da man jedoch für sein Balkonkraftwerk in der Regel keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen wird, sind die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur eingeschränkt (Quelle Verbraucherzentrale NRW e. V.). Selbst bei den „großen“ PV-Anlagen ist der DGS kein Fall bekannt, bei dem bei der Nichterfüllung von Meldepflichten auf bisherigen gesetzlichen Grundlagen ein Bußgeld verhängt wurde. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, kann das Balkonkraftwerk anmelden: Marktstammdatenregister.
Wenn der Netzbetreiber Ihr Balkonkraftwerk bemerkt, werden Sie Post vom Netzbetreiber erhalten. Die Anmeldung kann dann nachgeholt werden.
Ja, es gibt keine Gesetze, die dem Betrieb eines steckbaren Solar-Gerätes entgegenstehen, wenn diese und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen. Dies wurde bereits 2015 vom BMWi bestätigt. Hintergrund: Mit der Änderung der DIN VDE 0100-551-1:2016-09 entspricht der Anschluss eines steckbaren Solar-Gerätes durch den Laien in Endstromkreisen zweifelsfrei den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Durch die Praxiserfahrungen von über 200.000 steckbaren Solar-Geräten ist auch der Anschluss mit Schuko-Stecker mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) in Einklang zu bringen, wenn das verwendete Solar-Gerät technisch den geforderten Sicherheitsstandard geräteseits sicherstellt (z. B. durch einen entsprechenden Wechselrichter). (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Bei Photovoltaik-Modulen, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, entfällt nach MaStRV § 5 Abs. 2 Nr. 1b die Pflicht zur Registrierung. Falls das Balkonkraftwerk eine Einheit im Sinne des Marktstammdatenregisters darstellt und in das öffentliche Netz einspeist, besteht nach MaStRV die Pflicht zur Registrierung.
Falls das steckbare Solar-Gerät eine Eigenanlage nach NAV darstellt, hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber vor der Errichtung Mitteilung zu machen.
Falls durch das steckbare Solar-Gerät eine Netzrückspeisung (die größer als die Messtoleranz des Zählers ist) auftritt, muss sich der Anschlussnehmer oder -nutzer mit dem Netzbetreiber abstimmen, um eine Verfälschung der Messung zu verhindern. In Österreich gibt es ein Meldeverfahren für steckbare Solar-Geräte. Wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer bei dieser Meldung den Schutz vor Rückspannungen mittels Zertifikat für den Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 nachweist, kann der Netzbetreiber den Anschluss nicht unterbinden. Darüber hinaus gibt es in Deutschland keine allgemeingültigen Vorgaben. Voraussichtlich wird aber ein Meldeverfahren in die kommende VDE-AR-N-4105 aufgenommen.
Hintergrund:
Nach § 19 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist von einer Anmeldepflicht beim Netzbetreiber auszugehen. Für die Anmeldung bestehen keine allgemeingültigen Vorgaben. Die Vorschrift sieht auch eine Abstimmung des Anschlusses der Erzeugungsanlage vor, die aber nur erfolgen kann, wenn der betreffende Netzbetreiber insoweit „mitmacht“. (Hinweis von RA Dr. Jörn Bringewat aus der Kanzlei von Bredow Valentin Herz)
Je nach Netzbetreiber und Sachbearbeiter gibt es hier die unterschiedlichsten (zum Teil falsche und größtenteils veraltete) Aussagen. Viele Netzbetreiber sehen die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 fälschlicherweise als einziges Meldeverfahren an. Da die NAV kein Verfahren benennt, hält diese Auslegung keiner rechtlichen Prüfung stand. Die Anmeldung nach dem Verfahren der VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber!
Es gibt kein Gesetz und keine Norm, die diese Forderung stützt. Empfehlung: Füllen Sie die Formulare (individuell beim Netzbetreiber erhältlich) – soweit anwendbar – selbst aus. Sie haben damit die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.
Hintergrund:
Der Gesetzgeber fordert in § 19 Abs. 3 (NAV) eine Anmeldung ohne Vorgaben zu machen. Die Anmeldung nach VDE AR-N-4105 ist ein unverbindlicher Vorschlag der Netzbetreiber, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Alternativ können Sie die Anmeldung aber auch nach dem österreichischen Vorbild/Beispiel von Westnetz durchführen, in dem Sie folgende Angaben übermitteln:
Kontaktdaten des Anlagenbetreibers
Standort der Stromerzeugungseinrichtung
Tech. Daten zur Stromerzeugungseinrichtung (Leistung in Watt, Hersteller des
Wechselrichters)